Der Verein


Der Verein

Die Laienspielgruppe Pfaffing ist ein gemeinnütziger, eingetragener Verein, der jährlich ein Theaterstück einprobt und aufführt.


Auf Wunsch der Gemeinde fand sich 1983 eine kleine Gruppe Theater-Interessenten zusammen, um den Grundstein zu legen für die Förderung der kulturellen Gemeinschaft durch Erhaltung des Laienspiels.


Unser Verein besteht heute aus ca. 75 Mitgliedern, allesamt Laien, die die Leidenschaft „Theater“ verbindet. Das bedeutet nicht nur das Spiel auf der Bühne, sondern auch das Theater mit zu gestalten. Sei es beim Bau der Kulissen, der Bühnenmalerei, bei der Licht- und Tontechnik, der Kostümschneiderei, beim Beschaffen bzw. Bauen der Requisiten oder dem Schminken der Akteure, jeder kann sich mit seinen individuellen Stärken, vor oder hinter den Kulissen, einbringen.


Gründungsmitglieder im Jahr 1983 waren:

Toni Wegmaier sen., Elisabeth Neumeier, Brigitte Traunsteier, Isolde Huber, Gerti Neumeier, Franz Holzhammer, Elisabeth Huber, Hermann Nemecek 

Unser Vorstand


1. Vorsitzender  –   Toni Wegmaier jun.


Stellvertreterin  –  Anneliese Baumann


Schriftführerin  –  Alexandra Heiss


Kassier  –  Christian Obermaier  


Beisitzer – Heidi Bittner, Hubert Bittner, Julia Glasl, Johanna Eisgruber, Franzi Wisneth und Kathrin Spötzl


Theater-Regie  –  Lissy Nerbl

Vereinstermine

07.07.2023   Jahreshauptversammlung, Neuwirt Rettenbach

02.12.2023   Weihnachtsfeier, Pfaffinger Hof

Wir freuen uns auf Sie!

Sie haben Freude am Theaterspielen oder möchten Ihr schauspielerisches Talent ausprobieren? Wir freuen uns über alle, die Lust haben, uns auf der Bühne oder auch hinter den Kulissen zu unterstützen oder anderweitig im Verein aktiv zu sein.


Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Laienspielgruppe Pfaffing e.V.“ Er hat seinen Sitz in Pfaffing / Attel. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Juli eines jeden Jahres.


§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge­meinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbe­günstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Ver­eins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Erwach­senen-, Kinder- und Jugendtheater. Zur Verwirklichung des Satzungszweckes veranstaltet der Verein Theaterauf­führungen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü­tungen begünstigt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden; Minderjährige mit schriftlicher Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Antragstellers/der Antragstellerin enthalten.

Bei Kindern und Jugendlichen ist immer eine Einwilligungserklärung des/der gesetzlichen Vertreters/Vertreterin vorzulegen.

Mitglieder, welche die Vereinsinteressen besonders geför­dert haben, können durch Beschluss der Mitgliederver­sammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Aus­tritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, oder durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands und ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes

- von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Bei­trags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

- aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Das betroffene Mitglied muss vorher gehört werden.

Ausscheidende Mitglieder bleiben zur Zahlung rückständi­ger Beiträge verpflichtet.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung be­stimmt.

Neu aufgenommene Mitglieder entrichten eine Aufnahme­gebühr sowie den anteiligen Jahresbeitrag. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens 6 Personen, nämlich dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in, und mindestens zwei Beisitzern. Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Von diesen wird der Verein ge­richtlich und außergerichtlich vertreten. Sie sind einzelvertretungsberechtigt. Die Regie der jeweiligen Spielsaison ist automatisch erweitertes Mitglied des Vorstands, sofern sie nicht bereits ein gewähltes Amt bekleidet.


Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsit­zenden, schriftlich, fernmündlich oder per e-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Werktagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig bei einer Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der ab­gegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ent­scheidet die Stimme des/der Leiters/in der Vorstandsit­zung. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Dokumentations­zwecken in einem Protokoll niederzuschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandsitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.


Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, per e-Mail, oder auch fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschlie­ßenden Regelung erklären.


§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zu­ständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstel­lung der Tagesordnung

2. Einberufung der Mitgliederversammlung

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

4. Erstattung des Rechenschafts- und Geschäftsberichtes an die Mitgliederversammlung

5. Abschluss und Kündigung von Verträgen

6. Buchführung

7. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Aus­schluss von Mitgliedern

8. Nähere Regelung der satzungsgemäßen Tätigkeit.

9. Beschlussfassung über die Erteilung von Vollmachten für einzelne Vereinsmitglieder.


§ 9 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zu Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wähl­bar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vor­stand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.


§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:


1. Genehmigung des vom Vorstand dargestellten Rechen­schafts- und Geschäftsberichts. Entlastung des Vor­stands nach Antrag eines gewählten Kassenprüfers.

2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer

4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

5. Ernennung von Ehrenmitgliedern


§11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr muss die ordentliche Mitglie­derversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.


§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsit­zenden, bei dessen Verhinderung von dem/der 2. Vorsit­zenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer/die Protokollführerin wird von dem/der Versammlungsleiter/in bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungslei­ter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Sat­zungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit und bei Auflösung des Vereins eine Dreiviertel-Mehrheit der abge­gebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung einer Dreiviertel-Mehrheit der abge­gebenen gültigen Stimmen erfolgen.


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, bei Satzungsänderungen muss der ge­naue Wortlaut angegeben werden.


§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich bean­tragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die Versammlungslei­ter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tages­ordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Zulassung der Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stim­men.


§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitglie­derversammlung einberufen, wenn das Interesse des Ver­eins es erfordert oder die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe ver­langt wird.


§ 15 Die Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer/innen aus ihren Reihen. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie überprüfen die Buchführungs­vorgänge und Kassenbestände auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Es obliegt ihnen, den Antrag zur Entlas­tung der Vorstandschaft an die Mitgliederversammlung zu stellen.


§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordent­lichen Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abzug bestehender Verbindlichkeiten an die Bürgerhilfe Pfaffing e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 12. März 2008 in Pfaffing errichtet und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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