Die Laienspielgruppe Pfaffing ist ein gemeinnütziger, eingetragener Verein, der jährlich ein Theaterstück einprobt und aufführt.
Auf Wunsch der Gemeinde fand sich 1983 eine kleine Gruppe Theater-Interessenten zusammen, um den Grundstein zu legen für die Förderung der kulturellen Gemeinschaft durch Erhaltung des Laienspiels.
Unser Verein besteht heute aus ca. 75 Mitgliedern, allesamt Laien, die die Leidenschaft „Theater“ verbindet. Das bedeutet nicht nur das Spiel auf der Bühne, sondern auch das Theater mit zu gestalten. Sei es beim Bau der Kulissen, der Bühnenmalerei, bei der Licht- und Tontechnik, der Kostümschneiderei, beim Beschaffen bzw. Bauen der Requisiten oder dem Schminken der Akteure, jeder kann sich mit seinen individuellen Stärken, vor oder hinter den Kulissen, einbringen.
Gründungsmitglieder im Jahr 1983 waren:
Toni Wegmaier sen., Elisabeth Neumeier, Brigitte Traunsteier, Isolde Huber, Gerti Neumeier, Franz Holzhammer, Elisabeth Huber, Hermann Nemecek
Unser Vorstand
1. Vorsitzende: Anneliese Baumann
2. Vorsitzende: Marianne Eisgruber
1. Schriftführerin : Alexandra Heiss
2. Schriftführerin : Franzi Wisneth
Kassier: Christian Obermaier
Beisitzer: Heidi Bittner, Hubert Bittner, Johanna Eisgruber, Thomas Fuß, Julia Glasl, Anton Wegmaier
Vereinstermine
Wir freuen uns auf dich!
Du hast Freude am Theaterspielen oder möchtest dein schauspielerisches Talent ausprobieren? Wir freuen uns über alle, die Lust haben, uns auf der Bühne oder auch hinter den Kulissen zu unterstützen, anderweitig im Verein aktiv zu sein oder einfach nur gesellige Runden und Ausflüge mit uns zu erleben.
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Laienspielgruppe Pfaffing e.V.“ Er hat seinen Sitz in Pfaffing / Attel. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Juli eines jeden Jahres.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Erwachsenen-, Kinder- und Jugendtheater. Zur Verwirklichung des Satzungszweckes veranstaltet der Verein Theateraufführungen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden; Minderjährige mit schriftlicher Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Antragstellers/der Antragstellerin enthalten.
Bei Kindern und Jugendlichen ist immer eine Einwilligungserklärung des/der gesetzlichen Vertreters/Vertreterin vorzulegen.
Mitglieder, welche die Vereinsinteressen besonders gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands und ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes
- von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Das betroffene Mitglied muss vorher gehört werden.
Ausscheidende Mitglieder bleiben zur Zahlung rückständiger Beiträge verpflichtet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Neu aufgenommene Mitglieder entrichten eine Aufnahmegebühr sowie den anteiligen Jahresbeitrag. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens 6 Personen, nämlich dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in, und mindestens zwei Beisitzern. Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Von diesen wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sie sind einzelvertretungsberechtigt. Die Regie der jeweiligen Spielsaison ist automatisch erweitertes Mitglied des Vorstands, sofern sie nicht bereits ein gewähltes Amt bekleidet.
Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per e-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Werktagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig bei einer Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leiters/in der Vorstandsitzung. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Dokumentationszwecken in einem Protokoll niederzuschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandsitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, per e-Mail, oder auch fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Erstattung des Rechenschafts- und Geschäftsberichtes an die Mitgliederversammlung
5. Abschluss und Kündigung von Verträgen
6. Buchführung
7. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
8. Nähere Regelung der satzungsgemäßen Tätigkeit.
9. Beschlussfassung über die Erteilung von Vollmachten für einzelne Vereinsmitglieder.
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zu Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand dargestellten Rechenschafts- und Geschäftsberichts. Entlastung des Vorstands nach Antrag eines gewählten Kassenprüfers.
2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern
§11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer/die Protokollführerin wird von dem/der Versammlungsleiter/in bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit und bei Auflösung des Vereins eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Zulassung der Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
§ 15 Die Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer/innen aus ihren Reihen. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie überprüfen die Buchführungsvorgänge und Kassenbestände auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Es obliegt ihnen, den Antrag zur Entlastung der Vorstandschaft an die Mitgliederversammlung zu stellen.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abzug bestehender Verbindlichkeiten an die Bürgerhilfe Pfaffing e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 12. März 2008 in Pfaffing errichtet und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.